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Äquivalenzen Abitur für die CNP

Die Äquivalenzen zum Abitur sind wie folgt:

  • Abitur (BUP Gesetz 14/1970) oder ein beliebiges Abitur (allgemein, beruflich oder technisch) aufgeführt in Organisches Gesetz 2/2006 vom 3. Mai über Bildung. Dreiunddreißigste zusätzliche Bestimmung.2
  • Zugangstest für die höhere Fachschule, für die beruflichen Lehren der bildenden Kunst und des Designs auf höherem Niveau sowie für die höheren Sportlehren, sofern der Besitz des ESO-Abschlusses oder eines gleichwertigen akademischen Titels nachgewiesen wird. Art.4.1 der Verordnung EDU/1603/2009.
  • Zugangstest für die höheren künstlerischen Lehrgänge für Personen über neunzehn Jahre, sofern einer der folgenden Anforderungen nachgewiesen wird: Abschluss der ESO oder gleichwertig, die im Punkt 1 des Artikels 3 dieser Verordnung festgelegte Gleichwertigkeit oder das Bestehen von mindestens 15 ECTS-Punkten in den höheren künstlerischen Lehrgängen. festgehalten in Art.4.2 der Verordnung EDU/1603/2009

  • Zugangstest zur Universität für Personen über fünfundzwanzig Jahre, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird: im Besitz des ESO-Abschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses zu sein oder mindestens 15 ECTS-Punkte aus den im Studium gesammelten Studienleistungen bestanden zu haben. Art.4.3 der EDU/1603/2009 Fassung der Verordnung EDU/520/2011.

  • Teilweise Studien eines vor der LOGSE abgeschlossenen Baccalaureats, mit Ausnahme des Elementarbaccalaureats, sofern nachgewiesen wird, dass zu diesem Zeitpunkt die Prüfung für das höhere Niveau oder die Revalida oder maximal zwei Fächer des entsprechenden Baccalaureats noch ausstanden. Art.4.4 der Verordnung DU/1603/2009.
  • Titel eines Fachtechnikers oder für Bildende Kunst und Design oder Sporttechniker, in einer der in DA1ª der Ordnung EDU/1603/2009.
  • Titel des technischen Assistenten des Gesetzes 14/1970 LGE, festgehalten in DA31ª.3. der LOE + DA1ª der Orden EDU/1603/2009.
  • Akkreditierung durch offizielle Dokumente über den Abschluss bestimmter Studien der künstlerischen Bildung, die in Anhang II der Verordnung EDU/520/2011 aufgeführt sind Art.4.5 der EDU/1603/2009 Fassung der Verordnung EDU/520/2011.

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